BFH - Urteil vom 20.01.1993 (I R 115/91) - DRsp Nr. 1996/9645
BFH, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen I R 115/91
DRsp Nr. 1996/9645
»Gewährt ein Kreditinstitut bei kündbaren Sparverträgen mit steigendem Zinssatz (sog. Zuwachssparen) am Ende jeden Vertragsjahres eine Verzinsung, die der marktüblichen Gesamtverzinsung für Kapitalüberlassungen der bis dahin erreichten Laufzeit entspricht, so kann es wegen künftig noch steigender Zinsen keine Rückstellung bilden.«