BFH - Urteil vom 20.01.1993
I R 55/92
Normen:
GenG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 1; KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2, § 10 Nr. 4, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 847
BFHE 170, 241
BStBl II 1993, 376
NJW 1994, 152
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.01.1993 (I R 55/92) - DRsp Nr. 1996/9646

BFH, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen I R 55/92

DRsp Nr. 1996/9646

»1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Mitgliedschaftsverhältnis zur Genossenschaft veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. 2. Veräußert eine Genossenschaft eine Eigentumswohnung zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an ein Mitglied, so liegt die verdeckte Gewinnausschüttung in der Nichtgeltendmachung eines angemessenen Kaufpreises. 3. Wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 GenG ist die Veranlassung durch die Aufsichtsratstätigkeit zugleich eine Veranlassung durch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. 4. Die Nichtgeltendmachung des angemessenen Kaufpreises ist keine Aufwendung, weshalb § 10 Nr. 4 KStG 1984 auf sie nicht anwendbar ist.«

Normenkette:

GenG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 1;