I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 1978 ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Die Käufer übernahmen eine Grundschuld samt zugrunde liegender Darlehensschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Das Darlehen war mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen und frühestens zum 30. September 1981 kündbar. Die Vertragsparteien vereinbarten außerdem am 16. Mai 1978 in einem privatschriftlichen Vertrag, daß der Kläger die Käufer von 2 v.H. der Schuldzinsen auf die vorstehende Darlehensschuld bis zum 30. September 1981 freistellt. Aufgrund dessen überwies der Kläger im Streitjahr 1981 an die Käufer vereinbarungsgemäß 2.160 DM.
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