BFH - Urteil vom 20.02.1990
IX R 13/87
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1990, 1620
BB 1990, 1752
BFHE 160, 440
BStBl II 1990, 775
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.02.1990 (IX R 13/87) - DRsp Nr. 1996/13579

BFH, Urteil vom 20.02.1990 - Aktenzeichen IX R 13/87

DRsp Nr. 1996/13579

»1. Zu den im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehören solche Aufwendungen nicht, die anläßlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte. 2. Als durch die Veräußerung eines Grundstücks veranlaßte Kosten sind auch Zahlungen zu beurteilen, die der bisherige Grundstückseigentümer an den Grundstückserwerber leistet, um ihn von Schuldzinsen auf eine übernommene Grundstücksbelastung freizustellen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 1978 ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Die Käufer übernahmen eine Grundschuld samt zugrunde liegender Darlehensschuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Das Darlehen war mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen und frühestens zum 30. September 1981 kündbar. Die Vertragsparteien vereinbarten außerdem am 16. Mai 1978 in einem privatschriftlichen Vertrag, daß der Kläger die Käufer von 2 v.H. der Schuldzinsen auf die vorstehende Darlehensschuld bis zum 30. September 1981 freistellt. Aufgrund dessen überwies der Kläger im Streitjahr 1981 an die Käufer vereinbarungsgemäß 2.160 DM.