BFH - Urteil vom 20.02.2001
IX R 48/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1010
NJW 2001, 3000

BFH - Urteil vom 20.02.2001 (IX R 48/98) - DRsp Nr. 2001/8401

BFH, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen IX R 48/98

DRsp Nr. 2001/8401

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft; Zustellungsbevollmächtigter ist der Kläger zu 1. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gab für die Grundstücksgemeinschaft einen das Streitjahr (1993) betreffenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung am 25. Juli 1995 mit einfachem Brief zur Post. Der Kläger zu 1 legte gegen den Bescheid am 30. August 1995 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Beim Einlegen des Rechtsbehelfs am 30. August 1995 sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) habe der Kläger zu 1 nicht vorgetragen. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1232 veröffentlichten Urteil statt. Der nicht durch einen fachkundigen Berater vertretene Kläger zu 1 habe wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums den Bekanntgabe-Begriff des § 122 Abs. 2 AO 1977 verkannt und dadurch die Einspruchsfrist versäumt.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften (§ 110 Abs. 1, § 122 Abs. 2 AO 1977).