BFH - Urteil vom 20.02.2001
IX R 49/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1022

BFH - Urteil vom 20.02.2001 (IX R 49/98) - DRsp Nr. 2001/8402

BFH, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen IX R 49/98

DRsp Nr. 2001/8402

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie erwarben 1990 ein Einfamilienhaus (EFH), das sie bis zum 31. Oktober 1995 vermieteten. Seit dem 1. November 1995 nutzten die Kläger das EFH zu eigenen Wohnzwecken. Der Mieter hatte sich bereits ab 14. August 1995 beim Einwohnermeldeamt in eine andere Mietwohnung umgemeldet. Als letzter Nutzer des EFH war die Mutter des Mieters Ende September/Anfang Oktober 1995 ausgezogen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 (Streitjahr) machten die Kläger Reparaturaufwendungen in Höhe von insgesamt 53 832 DM für ihr EFH als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Hinblick auf die geplante Eigennutzung nur in Höhe von 2 000 DM anerkannte.

Nach --im Streitpunkt-- erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger nur noch zusätzliche Reparaturaufwendungen in Höhe von 8 407 DM geltend machten, statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1999, 21).

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9 Abs. 1, 12 Nr. 1, 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Das FA beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.