BFH - Urteil vom 20.03.1984
IX R 104/82
Normen:
EStDV § 82 g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 241
BStBl II 1984, 659
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.03.1984 (IX R 104/82) - DRsp Nr. 1996/11981

BFH, Urteil vom 20.03.1984 - Aktenzeichen IX R 104/82

DRsp Nr. 1996/11981

»§ 82 g Abs. 1 EStDV gewährt erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des BBauG und des StBauFG. Damit in Zusammenhang stehende Anschaffungskosten, wie z. B. die Aufwendungen zum Erwerb von Teileigentum an Tiefgaragenstellplätzen, sind nicht begünstigt.«

Normenkette:

EStDV § 82 g Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke. Sie haben auf diesen Grundstücken in den Jahren 1975 und 1976 im Rahmen der Altstadtsanierung Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) durchgeführt.

Durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1977 erwarben sie von der Firma X-GmbH das -damals noch zu begründende- Teileigentum an sechs Tiefgaragenabstellplätzen. Die Tiefgarage war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt. Sie war zusammen mit anderen Bauvorhaben ebenfalls im Rahmen der Altstadtsanierung errichtet worden.