BFH - Urteil vom 20.06.2001
VI R 169/97

BFH - Urteil vom 20.06.2001 (VI R 169/97) - DRsp Nr. 2001/12283

BFH, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen VI R 169/97

DRsp Nr. 2001/12283

Gründe:

Der im Jahre 1953 geborene Sohn (X) der Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig. Er lebt seit vielen Jahren in einer Einrichtung für Behinderte. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt als Sozialleistungsträgerin im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§ 39 ff., § 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) die Kosten der Unterbringung. Das Kindergeld für den Sohn wurde seit Jahren an die Klägerin ausbezahlt. Für die beigeladene Kindesmutter, die sich ebenfalls behinderungsbedingt in einer Einrichtung aufhält, ist ein Betreuer bestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Arbeitsamt --Familienkasse--) setzte mit Bescheid vom 26. Februar 1997, der an den Betreuer der Beigeladenen gerichtet war, das Kindergeld ab 1. Januar 1997 auf 0 DM fest. Zur Begründung führte die Familienkasse an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Gegen den Bescheid vom 26. Februar 1997 legte lediglich die Klägerin, die eine Abschrift des Bescheids erhalten hatte, Einspruch ein. In diesem wies die Klägerin wegen ihrer Aktivlegitimation auf die Regelung des § 91a BSHG hin. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.