BFH - Urteil vom 20.06.2001
VI R 70/00

BFH - Urteil vom 20.06.2001 (VI R 70/00) - DRsp Nr. 2001/13449

BFH, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen VI R 70/00

DRsp Nr. 2001/13449

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 beantragten sie unter Vorlage der von ihrem Arbeitgeber, der B AG, berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen 1990 bis 1992, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 zu ändern. Nach den Angaben in den berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen hatte der Arbeitgeber die den Klägern gewährten Werksangehörigenrabatte beim Erwerb von Neufahrzeugen in den Lohnsteuerkarten bisher wie folgt zu hoch bescheinigt und versteuert:

1990 1991 1992

DM DM DM

Kläger 807,27 1 332,65 3 896,22

Klägerin 807,27 1 332,65 1 123,27

Der Arbeitgeber hatte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Endpreis die von ihm angegebene unverbindliche Preisempfehlung zugrunde gelegt und nicht die niedrigeren Preise, zu denen er die fraglichen PKW im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 771 veröffentlichten Gründen statt.