BFH - Urteil vom 20.06.2007
II R 66/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2057
ZEV 2008, 94
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1812/04

BFH - Urteil vom 20.06.2007 (II R 66/06) - DRsp Nr. 2007/16931

BFH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen II R 66/06

DRsp Nr. 2007/16931

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter und Alleinerbin ihres im November 1997 verstorbenen Vaters, des Steuerberaters S. Dieser war testamentarischer Alleinerbe einer im März 1994 verstorbenen Mandantin (M). Das Testament ist noch im selben Jahr gerichtlich eröffnet worden. S reichte ebenfalls noch 1994 nach Aufforderung eine Erbschaftsteuererklärung ein, in der er als Erbe der M --aufgeschlüsselt nach den drei inländischen Anlageinstituten-- angab, Kapitalvermögen in Höhe von 914 814 DM erworben zu haben. Mit Bescheid vom 3. Februar 1995 setzte die damals zuständige Steuerbehörde bei einem Erwerb von 564 144 DM gegen S eine Erbschaftsteuer von 224 440 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.