BFH - Urteil vom 20.07.1999
VII R 85/98
Normen:
VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2, § 170, § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2071
BFH/NV 1999, 1713
BFHE 189, 244
DStR 1999, 1736
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg,

BFH - Urteil vom 20.07.1999 (VII R 85/98) - DRsp Nr. 1999/8720

BFH, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII R 85/98

DRsp Nr. 1999/8720

»1. Für die Nacherhebung von Eingangsabgaben finden die Vorschriften des Zollkodex noch keine Anwendung, wenn der Tatbestand, der zur Entstehung der Abgaben geführt hat, vor Beginn der Geltung des Zollkodex verwirklicht worden ist. 2. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Nacherhebung gelten auch für Eingangsabgaben, die infolge des Entziehens von Waren, die zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden waren, aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sind. 3. Für die Frage, ob die Zollbehörden den zutreffenden Betrag der Abgaben infolge strafrechtlich verfolgbarer Handlungen nicht genau ermitteln konnten (Art. 3 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1697/79), kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem eine strafbare Handlung festgestellt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstanden ist. 4. Die bei strafrechtlich verfolgbaren Handlungen noch geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Verjährung treffen im Falle der Gesamtschuldnerschaft auch den redlichen Zollschuldner. 5. Auch im Falle einer Erstattung von Eingangsabgaben hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, daß die Zollbehörde von einer Nacherhebung der erstatteten Abgaben absieht, wenn die dafür in Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1697/79 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.«

Normenkette: