BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 29/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 58
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2217/00

BFH - Urteil vom 20.07.2004 (VII R 29/03) - DRsp Nr. 2004/17208

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 29/03

DRsp Nr. 2004/17208

Gründe:

I. Über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde am ... Mai 1996 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Verwalter bestellt. Dieser machte mit Umsatzsteuererklärung vom 15. Februar 1999 einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch für das Jahr 1996 in Höhe von 68 552,29 DM geltend, der sich aus der Uneinbringlichkeit von vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vereinbarten Entgelten für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Gemeinschuldnerin ergab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Angaben in der Erklärung und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid 1996.

Das Guthaben verrechnete das FA mit rückständigen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerschulden der Gemeinschuldnerin und teilte dies dem Kläger durch Umbuchungsmitteilung mit. Der Kläger widersprach der Umbuchung. Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1996, in dem es an der vorgenommenen Verrechnung festhielt. Der hiergegen erhobene Einspruch sowie die Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 819 veröffentlicht.