BFH - Urteil vom 20.09.2007
IV R 20/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 532
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14385/95

BFH - Urteil vom 20.09.2007 (IV R 20/05) - DRsp Nr. 2008/4616

BFH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 20/05

DRsp Nr. 2008/4616

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger ist Freiberufler. Seine freiberufliche Praxis gab er 1979 krankheitsbedingt auf. Bis Januar 1982 betrieb er zusammen mit seiner Ehefrau ein Unternehmen. Das Unternehmen wurde 1984 von der Klägerin veräußert, nachdem der Kläger ihr zuvor seinen Miteigentumsanteil übertragen hatte.

In 1981 erwarb die Klägerin ein Forstgut mit einer Fläche von über 200 ha. Der Ermittlung des Kaufpreises lag ein Forstwirtschaftsgutachten der Landwirtschaftskammer (LWK) zu Grunde. Durch Zukäufe in den Jahren 1981 bis 1987 vergrößerten sich die Forstflächen. Die Klägerin bewirtschaftete den Forstbetrieb über einen Forstverband selbst.

Daneben erwarb die Klägerin landwirtschaftliche Flächen, die zunächst verpachtet waren. Nach Kündigung der Pachtverträge bewirtschaftete die Klägerin ab dem Jahr 1984 diese teilweise selbst. Im selben Jahr wurde ein Wohnhaus fertig gestellt. Durch verschiedene Landzukäufe bzw. Anpachtungen erweiterte die Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahr 1993 auf eine Größe von über 100 ha. Der Kläger brachte seine Arbeitsleistung ein.