BFH - Urteil vom 20.09.2007
IV R 32/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 569
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 423/00

BFH - Urteil vom 20.09.2007 (IV R 32/06) - DRsp Nr. 2008/4849

BFH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 32/06

DRsp Nr. 2008/4849

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Land- und Forstwirt. Mit Maschinen seines landwirtschaftlichen Betriebs führte er Dienstleistungen für andere Landwirte aus. In den Streitjahren (1990 bis 1994) handelte es sich im Wesentlichen um Fuhrleistungen, daneben auch um Häcksel- und Mähdrescharbeiten.

Im August 1990 erwarb der Kläger eine Lkw-Zugmaschine; ein Anhänger war bereits im Betrieb vorhanden. Außerdem schaffte er 1990 ein Rübenreinigungsband an, mit dem die zu transportierenden Rüben verladen und gereinigt wurden. Im Jahr 1991 ersetzte der Kläger die Lkw-Zugmaschine durch einen Sattelschlepper. In den Jahren 1992 und 1993 schaffte er weitere, größere Lkw-Anhänger an. Nach dem Kauf der Lkw-Zugmaschine im Jahre 1990 führte der Kläger Zuckerrübentransporte und Rückfrachten mit Kalk aus. Insgesamt erzielte er im Vergleich zu Eigentransporten folgende Umsätze aus überbetrieblicher Maschinenverwendung (Beträge in DM):

Wirtschaftsjahr 1989/90 1990/91 1991/92 1992/93 1993/94 1994/95

Umsätze 79 080 182 273 192 305 217 615 226 053 234 704

Eigentransporte 3 818 4 762 2 824 4 595 4 215

Im Januar 1995 veräußerte der Kläger die Lkw-Zugmaschine und stellte die Transportleistungen ein.