BFH - Urteil vom 21.02.1986
VI R 21/84
Normen:
EStG (1977) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 87
BStBl II 1986, 406
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.02.1986 (VI R 21/84) - DRsp Nr. 1996/12070

BFH, Urteil vom 21.02.1986 - Aktenzeichen VI R 21/84

DRsp Nr. 1996/12070

»Zu den üblichen Zuwendungen aus Anlaß einer Betriebsveranstaltung, die nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, kann auch eine vom Arbeitgeber überlassene Theaterkarte gehören, wenn der Theaterbesuch Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung ist.«

Normenkette:

EStG (1977) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, veranstaltete im Jahre 1977 einen Betriebsausflug in das ca. 35 km entfernte M, an dem 43 Personen, davon 41 Arbeitnehmer, teilnahmen. Sie trug die dabei entstandenen Kosten der Omnibusfahrt sowie für einen Gaststätten- und einen Theaterbesuch. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der auf die beteiligten Arbeitnehmer entfallende Anteil der Aufwendungen sei als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen, da die in Abschn.20 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1975 festgelegte Freigrenze von 50 DM pro Person um 4,30 DM überschritten worden sei. Die nachzuerhebenden Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerbeträge errechnete er unter Anwendung eines Pauschsteuersatzes von 25 v.H. (§ 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).