I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, veranstaltete im Jahre 1977 einen Betriebsausflug in das ca. 35 km entfernte M, an dem 43 Personen, davon 41 Arbeitnehmer, teilnahmen. Sie trug die dabei entstandenen Kosten der Omnibusfahrt sowie für einen Gaststätten- und einen Theaterbesuch. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der auf die beteiligten Arbeitnehmer entfallende Anteil der Aufwendungen sei als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen, da die in Abschn.20 Abs. 1 der
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