I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) verpflichtet ist, Einkommensteuerfestsetzungen wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bzw. nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.
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