I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewirtschaften gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln sie nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 beantragten sie, Altenteilsleistungen in Höhe von insgesamt 7.500 DM (5.700 DM für Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung; Barleistungen in Höhe von 1.800 DM) zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ zunächst 5.954 DM, im geänderten Bescheid vom 20.04.1990 6.152 DM zum Abzug zu: Für die Überlassung der Altenteilerwohnung setzte er 1/18 des anteiligen Wohnungswerts lt. Einheitswertbescheid (20 v.H. von 35.320 DM = 7.064 DM), nämlich 392 DM, an.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|