BFH - Urteil vom 21.04.1993
X R 96/91
Normen:
BewG § 47 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 13a;
Fundstellen:
BB 1993, 1511
BFHE 171, 236
BStBl II 1993, 608
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.04.1993 (X R 96/91) - DRsp Nr. 1996/9757

BFH, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen X R 96/91

DRsp Nr. 1996/9757

»Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der als Sonderausgabe abziehbare Nutzungswert einer Altenteilerwohnung nicht höher anzusetzen als der bei der Gewinnermittlung angesetzte Nutzungswert dieser Wohnung (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).«

Normenkette:

BewG § 47 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 13a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewirtschaften gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln sie nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 beantragten sie, Altenteilsleistungen in Höhe von insgesamt 7.500 DM (5.700 DM für Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung; Barleistungen in Höhe von 1.800 DM) zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ zunächst 5.954 DM, im geänderten Bescheid vom 20.04.1990 6.152 DM zum Abzug zu: Für die Überlassung der Altenteilerwohnung setzte er 1/18 des anteiligen Wohnungswerts lt. Einheitswertbescheid (20 v.H. von 35.320 DM = 7.064 DM), nämlich 392 DM, an.