I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, begehrt in Höhe von 109.802,45 DM den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 aus einer Rechnung der E-GmbH, mit der diese die Lieferung verschiedener medizinischer Geräte an die Klägerin abrechnete. Die - zwischenzeitlich in Konkurs gefallene - E-GmbH stellte elektronische Fieber- und Blutdruckmeßgeräte her. Mit dem Vertrieb war die R-KG betraut, die ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag mit der E-GmbH an die Klägerin abgetreten hatte.
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