I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb durch Vertrag vom 6. Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 sämtliche Anteile an der M-GmbH in Höhe von insgesamt 700.000 DM. Nach dem Vertrag wurde der Kaufpreis mit einem Betrag vereinbart, der dem buchmäßigen Reinvermögen der M-GmbH per 31. Dezember 1976 entspricht (Stammkapital zuzüglich offener Rücklagen, zuzüglich bzw. abzüglich Jahresergebnis 1976 und abzüglich etwaiger festgestellter und ausgeschütteter Zwischendividenden). Im Frühjahr 1977 beschloß die Gesellschafterversammlung der M-GmbH eine Gewinnausschüttung für 1976 in Höhe von 440.000 DM, die der Klägerin mit Wertstellung zum 31. Mai 1977 gutgeschrieben und mit dem Restkaufpreis verrechnet wurde.
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