BFH - Urteil vom 21.05.2001
II R 54/99

BFH - Urteil vom 21.05.2001 (II R 54/99) - DRsp Nr. 2001/15411

BFH, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen II R 54/99

DRsp Nr. 2001/15411

Gründe:

I. Frühere Eigentümerin eines in X gelegenen Grundstücks war die am 12. Mai 1987 verstorbene Z, deren Erben 1992 beantragt hatten, das in Volkseigentum übergegangene Grundstück gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz --VermG--) zurückzuübertragen.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Juli 1992 traten die Erben ihren Anspruch nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ab. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt X vom 11. Januar 1994 wurde das Eigentum an dem betreffenden Grundstück auf die Klägerin übertragen.

Durch Bescheid vom 18. November 1994 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin wegen des Erwerbs "durch Vertrag vom 22.07.1992" Grunderwerbsteuer in Höhe von 20 000 DM fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer unterliege.

Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieb ohne Erfolg.