BFH - Urteil vom 21.05.2001
II R 55/99

BFH - Urteil vom 21.05.2001 (II R 55/99) - DRsp Nr. 2001/12274

BFH, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen II R 55/99

DRsp Nr. 2001/12274

Gründe:

I. Früherer Eigentümer eines in B gelegenen Grundstücks war der am 2. Januar 1980 verstorbene A, dessen Erbin 1990 beantragt hatte, das in Volkseigentum übergegangene Grundstück gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) zurückzuübertragen. Durch Abtretungsvertrag vom 9. September 1992 hatte die Erbin ihren Anspruch nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung auf ihre Tochter übertragen. Diese trat mit notariell beurkundeten Vertrag vom 8. Juni 1993 den Anspruch an die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ab. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt B vom 23. Januar 1996 wurde das Eigentum an dem betreffenden Grundstück auf die Klägerin übertragen.

Durch Bescheid vom 12. September 1996 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin wegen des Erwerbs "durch Vertrag vom 08.06.1993" Grunderwerbsteuer in Höhe von 26 840 DM fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer unterliege.

Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieb ohne Erfolg.