I. Früherer Eigentümer eines in B gelegenen Grundstücks war der am 2. Januar 1980 verstorbene A, dessen Erbin 1990 beantragt hatte, das in Volkseigentum übergegangene Grundstück gemäß §
Durch Bescheid vom 12. September 1996 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin wegen des Erwerbs "durch Vertrag vom 08.06.1993" Grunderwerbsteuer in Höhe von 26 840 DM fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer unterliege.
Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, blieb ohne Erfolg.
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