BFH - Urteil vom 21.06.2001
V R 33/99

BFH - Urteil vom 21.06.2001 (V R 33/99) - DRsp Nr. 2001/13496

BFH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen V R 33/99

DRsp Nr. 2001/13496

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt den Abzug von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft X. Diese Bauherrengemeinschaft wurde durch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1984 errichtet. Geplant war die Bebauung eines 11 102 qm großen Grundstücks in A mit 15 Mehrfamilienhäusern, die insgesamt 201 Wohn- und 17 Gewerbeeinheiten enthalten sollten. Baubeginn war der 10. Oktober 1986. Aufgrund von Vertriebs- und Finanzierungsschwierigkeiten wurde jedoch nur der erste Bauabschnitt mit 6 Häusern (Häuser Nr. 1 bis 4, 6 und 7) durchgeführt.

Mit notariellem Vertrag vom 4. März 1988 nahm der Kläger das Angebot des Treuhänders D vom 25. Oktober 1984 an zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Errichtung des Bauvorhabens X und --konkret für den Kläger-- des im Haus Nr. 7 gelegenen Ladens Nr. 7.12 und erteilte dem Treuhänder entsprechende Vollmachten. Der von ihm lt. Vertrag zu übernehmende Anteil an den Gesamtkosten betrug 730 802 DM.