BFH - Urteil vom 21.06.2007
III R 70/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2064
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4546/05

BFH - Urteil vom 21.06.2007 (III R 70/06) - DRsp Nr. 2007/16932

BFH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 70/06

DRsp Nr. 2007/16932

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1981 geborene Tochter, welche sich bis zum 31. Juli 2004 in Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten befand.

Mit Bescheid vom 16. August 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Januar 2004 auf, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter in den Monaten Januar bis Juli 2004 voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von (7 680 EUR x 7/12 =) 4 480 EUR (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid den "Hinweis", dass die Nachzahlung/Erstattung des Kindergeldes durch Abgabe einer berichtigten Anlage "Kinder" unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen sei, wenn für das Kind/die Kinder im betreffenden Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen worden sei. Nach diesem Hinweis war der folgende "wichtige Hinweis" angefügt: "Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Der Bescheid wurde nicht angefochten.