BFH - Urteil vom 21.06.2007
III R 94/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2066
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 376/06

BFH - Urteil vom 21.06.2007 (III R 94/06) - DRsp Nr. 2007/16477

BFH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 94/06

DRsp Nr. 2007/16477

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat u.a. einen im Jahr 1981 geborenen Sohn, der sich im Jahr 2002 in Ausbildung zum Automobilmechaniker befand.

Mit Bescheid vom 9. September 2002 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab Januar 2002 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes voraussichtlich den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2002 in Höhe von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung) überschritten. Die Familienkasse ging dabei von einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 8 847 EUR (brutto) und Werbungskosten in Höhe von 1 069 EUR aus. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid folgenden "wichtigen Hinweis": "Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den jährlichen Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Seinen hiergegen gerichteten Einspruch nahm der Kläger am 11. Dezember 2002 zurück.