BFH - Urteil vom 21.06.2007
III R 96/06
Fundstellen:
FamRZ 2008, 59
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2764/05

BFH - Urteil vom 21.06.2007 (III R 96/06) - DRsp Nr. 2007/16478

BFH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 96/06

DRsp Nr. 2007/16478

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine am 22. Januar 1987 geborene Tochter, für welche er Kindergeld erhielt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate Februar bis Dezember 2005 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter in diesem Zeitraum voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von (7 680 EUR x 11/12 =) 7 040 EUR (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung) überstiegen.

Am 12. April 2005 bat der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung über die Berufsausbildungsbeihilfe um eine Neuberechnung der Einkünfte und Bezüge der Tochter. Mit Bescheid vom 18. April 2005 lehnte die Familienkasse abermals die Festsetzung von Kindergeld ab, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter weiterhin den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid folgenden "wichtigen Hinweis": "Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Der Bescheid wurde nicht angefochten.