BFH - Urteil vom 21.07.1998
III R 25/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 300

BFH - Urteil vom 21.07.1998 (III R 25/97) - DRsp Nr. 1999/601

BFH, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen III R 25/97

DRsp Nr. 1999/601

Gründe:

Der 1963 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verfiel nach eigenem Vortrag der Spielsucht und machte deshalb binnen kurzer Zeit erhebliche Schulden. Um sich von seiner Sucht zu befreien, nahm er im Streitjahr (1991) an gruppentherapeutischen Treffen in der Drogenberatungsstelle in X teil. Außerdem führte er dort Einzelgespräche. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte er die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten von seinem Wohnort Z nach X, die er monatlich sechsmal durchführte, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Nachweis der Notwendigkeit der therapeutischen Maßnahmen legte der Kläger eine am 21. Dezember 1992 ausgestellte Bescheinigung eines Artzes für Neurologie und Psychiatrie aus Z vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die geltend gemachten Fahrtkosten auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens unberücksichtigt, weil der Kläger kein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorlegen konnte.

Im Klageverfahren hat der Kläger das Attest vom 21. Dezember 1992 durch eine amtsärztliche "Bestätigung" eines Medizinaloberrats vom Gesundheitsamt vom 19. Oktober 1993 ergänzen lassen.