BFH - Urteil vom 21.07.2004
X R 47/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 203/01

BFH - Urteil vom 21.07.2004 (X R 47/02) - DRsp Nr. 2004/16295

BFH, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen X R 47/02

DRsp Nr. 2004/16295

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Höhe von 406 467 DM erzielte der Kläger im Streitjahr 1999 gewerbliche Einkünfte in Höhe von 380 336 DM. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich auf 59 029 DM, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 12 640 DM. Aus Vermietung und Verpachtung erzielten die Kläger 1999 Einkünfte in Höhe von ./. 46 633 DM (Kläger) bzw. ./. 57 758 DM (Klägerin). Das zu versteuernde Einkommen der Kläger betrug 319 967 DM.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) stehenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 17. Januar 2001 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Berücksichtigung ausländischer Steuern und unter Hinzurechnung des Kindergeldes die Einkommensteuer auf 85 432 DM fest. Den ermäßigten Einkommensteuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --im Folgenden: EStG 1999-- wandte er auf den nach Durchführung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG verbleibenden Betrag in Höhe von 292 497 DM an.