Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt, die ein Philharmonisches Orchester unterhält. In den Streitjahren 1990 und 1991 zahlte sie ohne Lohnsteuerabzug an die bei ihr angestellten Musiker für die Abnutzung musikereigener Instrumente ein pauschales Instrumentengeld gemäß § 12 Abs. 2 und 5 Satz 2 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) i.V.m. § 2 des Tarifvertrages über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld.
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