BFH - Urteil vom 21.08.2001
IX R 45/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 22

BFH - Urteil vom 21.08.2001 (IX R 45/98) - DRsp Nr. 2001/15958

BFH, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen IX R 45/98

DRsp Nr. 2001/15958

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1981 Eigentümer eines Grundstücks. Er errichtete darauf ein 1986 fertiggestelltes Einfamilienhaus, dessen Dachgeschoss unausgebaut blieb. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Juni 1986 vermietete er die möblierte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte die erklärten Werbungskostenüberschüsse zunächst für 1981 bis 1987 der Besteuerung zugrunde, berücksichtigte sie jedoch für die Streitjahre (1988 bis 1990) nicht mehr, weil nicht erkennbar sei, dass der Kläger jemals einen Totalüberschuss erzielen könne.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab: Die bis 1987 erzielten negativen Einkünfte seien ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht. Der Kläger habe in den Streitjahren nicht davon ausgehen können, dass er einen Totalüberschuss erzielen werde. Für die Prognose sei ein Zeitraum von höchstens 50 Jahren zugrunde zu legen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und für die Streitjahre 1988 bis 1990 die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.