BFH - Urteil vom 21.08.2001
IX R 52/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 325

BFH - Urteil vom 21.08.2001 (IX R 52/98) - DRsp Nr. 2002/1756

BFH, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen IX R 52/98

DRsp Nr. 2002/1756

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie hatten in den Jahren 1991 und 1992 das Dachgeschoss ihres Hauses ausgebaut, dort zwei neue Wohnungen geschaffen und zunächst an Dauermieter vermietet. Ab 1993 bzw. Juni 1994 vermieteten sie die Wohnungen an wechselnde Feriengäste. In ihrer Einkommensteuererklärung 1994 (Streitjahr) beantragten sie, für die durch die Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzunehmen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte jedoch lediglich eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trugen die Kläger vor, sie hätten zur dauernden Nutzung geeignete und bestimmte Wohnungen geschaffen und an Dauermieter vermietet. Wenn aber, wie im Streitfall aufgrund von Mietstreitigkeiten, eine spätere Dauernutzung (zunächst) nicht möglich sei, sei der Wohnraum gleichwohl auf Dauer zur Vermietung bestimmt gewesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE--1999, 11).