BFH - Urteil vom 21.08.2007
I R 17/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 530
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 213/05

BFH - Urteil vom 21.08.2007 (I R 17/07) - DRsp Nr. 2008/4399

BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I R 17/07

DRsp Nr. 2008/4399

Gründe:

I. Die im Inland wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in den Jahren 2001 bis 2003 Mitglied des ... (geschäftsführenden Organs) der X und in den Jahren 2002 und 2003 zusätzlich Mitglied des ... (geschäftsführenden Organs) der Y.

Sowohl bei der X als auch bei der Y handelt es sich um im Handelsregister eingetragene Vereine i.S. der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Ihr Sitz befindet sich in der Schweiz. Die Sitzungen der ... (geschäftsführenden Organe) beider Organisationen, an denen der Kläger teilgenommen hat, fanden teilweise in der Schweiz, teilweise aber auch in anderen Staaten statt. Den Angaben des Klägers zufolge verteilten sich die Tätigkeitstage in den Streitjahren wie folgt:

2001

Tätigkeit für die X

Tätigkeitstage in der Schweiz 11 Tage

Tätigkeitstage außerhalb der Schweiz 3 Tage

2002

Tätigkeit für die X

Tätigkeitstage in der Schweiz 8 Tage

Tätigkeitstage außerhalb der Schweiz 10 Tage

Tätigkeit für die Y

Tätigkeitstage in der Schweiz 2 Tage

Tätigkeitstage außerhalb der Schweiz 2 Tage

2003

Tätigkeit für die X

Tätigkeitstage in der Schweiz 13 Tage

Tätigkeitstage außerhalb der Schweiz 27 Tage

Tätigkeit für die Y

Tätigkeitstage in der Schweiz 22 Tage