BFH - Urteil vom 21.08.2007
I R 27/07
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8393/99

BFH - Urteil vom 21.08.2007 (I R 27/07) - DRsp Nr. 2007/23595

BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I R 27/07

DRsp Nr. 2007/23595

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die nach der Vereinigung Deutschlands von den fünf neuen Bundesländern und Berlin gegründet wurde. Anlass für die Gründung der GmbH waren die Regelungen im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (EinigVtr).

Nach Art. 36 Abs. 1 EinigVtr wurden der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung der fünf neuen Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz nicht galt, weitergeführt. Die Einrichtung wurde von dem Rundfunkbeauftragten geleitet und vertreten. Aufgrund Art. 36 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigVtr wurden die Gesellschafter der GmbH, die fünf neuen Bundesländer und Berlin, im Verhältnis ihrer Anteile Miteigentümer derjenigen Grundstücke, die in der Zeit vor der Wiedervereinigung von den Rundfunk- und Fernseheinrichtungen der DDR genutzt worden waren.