BFH - Urteil vom 21.08.2007
I R 76/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 247
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/05

BFH - Urteil vom 21.08.2007 (I R 76/06) - DRsp Nr. 2007/22884

BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I R 76/06

DRsp Nr. 2007/22884

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hielt im Streitjahr 2002 sog. Streubesitzanteile an einer AG, der I-AG, und bezog von dieser im Streitjahr Dividenden in Höhe von 244 421 EUR. Ausschüttungsbedingt nahm sie auf die Anteile eine Teilwertabschreibung in Höhe von 150 000 EUR vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete gemäß § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Dividenden, vermindert um hiermit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen, hinzu; die Teilwertabschreibung ließ er hingegen unberücksichtigt.

Im Hinblick auf Letzteres wandte sich die Klägerin gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide. Die Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8. Juni 2006 3 K 97/05 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 140, abgedruckt.

Ihre Revision begründet die Klägerin mit Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzugerechneten Dividenden stehenden und verrechneten Teilwertabschreibungen in Höhe von 150 000 EUR gekürzt werden.