I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete in den Jahren 1974 und 1975 ein Haus mit zwei Wohnungen. Die Erdgeschoßwohnung, die im Jahre 1974 bezugsfertig wurde, nutzte er mit seiner Familie. Die Einliegerwohnung, die am 1. September 1975 bezugsfertig wurde, vermietete er von diesem Zeitpunkt an an seinen Neffen und dessen Ehefrau. Die Bruttomiete betrug 2,80 DM/qm. Das Grundstück wurde in dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1975 als Einfamilienhaus und in dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1976 als Zweifamilienhaus bewertet.
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