BFH - Urteil vom 21.10.1986
IX R 55/82
Normen:
EStG (1975) § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 148, 271
BStBl II 1987, 210
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 21.10.1986 (IX R 55/82) - DRsp Nr. 1996/12384

BFH, Urteil vom 21.10.1986 - Aktenzeichen IX R 55/82

DRsp Nr. 1996/12384

»Wird ein Einfamilienhaus im Laufe eines Veranlagungszeitraums in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so ist § 21a EStG nur für den Zeitraum anwendbar, in dem es als Einfamilienhaus selbstgenutzt worden ist. Das Gebäude ist nach seiner Fertigstellung als Zweifamilienhaus für den Rest des Veranlagungszeitraums einkommensteuerrechtlich bereits als Zweifamilienhaus - entsprechend dem für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu treffenden Einheitswert - zu behandeln.«

Normenkette:

EStG (1975) § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete in den Jahren 1974 und 1975 ein Haus mit zwei Wohnungen. Die Erdgeschoßwohnung, die im Jahre 1974 bezugsfertig wurde, nutzte er mit seiner Familie. Die Einliegerwohnung, die am 1. September 1975 bezugsfertig wurde, vermietete er von diesem Zeitpunkt an an seinen Neffen und dessen Ehefrau. Die Bruttomiete betrug 2,80 DM/qm. Das Grundstück wurde in dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1975 als Einfamilienhaus und in dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1976 als Zweifamilienhaus bewertet.