BFH - Urteil vom 21.10.1986
VIII R 243/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 148, 400
BStBl II 1987, 284
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.10.1986 (VIII R 243/83) - DRsp Nr. 1996/12411

BFH, Urteil vom 21.10.1986 - Aktenzeichen VIII R 243/83

DRsp Nr. 1996/12411

»Tatsachen, die anläßlich einer Außenprüfung für einen Zeitraum bekanntwerden, für den ein Verwertungsverbot besteht (hier 1971/72), können dennoch in Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) für 1971/72 berücksichtigt werden, wenn ohne sie die Steuerpflicht für einen zeitraumübergreifenden Gesamtkomplex (hier gewerblicher Grundstückshandel 1967 bis 1978) nicht begründet werden könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1971/72 Einkünfte aus Landwirtschaft, aus selbständiger Arbeit (Architekt) und aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Anläßlich einer für die Jahre 1973 bis 1976 angeordneten Außenprüfung, die später auf die Streitjahre erweitert wurde, stellte der Betriebsprüfer fest, daß der Kläger in den Streitjahren Bauparzellen veräußert hatte. Er und ihm folgend der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahmen einen gewerblichen Grundstückshandel an, der sich über die Streitjahre hinaus erstreckt habe.