I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt seit 1981 in A und ist in B beschäftigt. Vom 7. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 stellte ihn sein Arbeitgeber zu einer Firma nach C ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 1984 machte er u.a. für die ersten zwei Wochen und für weitere 197 Tage seiner Tätigkeit in C Mehraufwendungen für Verpflegung wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nur für die ersten zwei Wochen (10 Arbeitstage) Verpflegungsmehraufwendungen von pauschal 39 DM täglich als Werbungskosten an.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|