BFH - Urteil vom 22.01.1991
X R 107/90
Normen:
FGO § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 969
BFHE 163, 404
BRAK-Mitt 1991, 176
BStBl II 1991, 524
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 22.01.1991 (X R 107/90) - DRsp Nr. 1996/10924

BFH, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen X R 107/90

DRsp Nr. 1996/10924

»Lohnsteuerhilfevereine und andere juristische Personen (z. B. Steuerberatungsgesellschaften) sind vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Lohnsteuerhilfeverein Y - Beratungsstelle X (im folgenden LHV) erhob im Namen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Klage, mit der er Abzugsbeträge gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrte. Die Klageschrift war vom Leiter der Beratungsstelle X unterschrieben. Der Berichterstatter forderte mit Verfügung vom 14. Juli 1989 "die Prozeßbevollmächtigten" des Klägers auf, "bis zum 10.8.1989 eine schriftliche Prozeßvollmacht ... auf eine natürliche Person herzugeben (§ 62 Abs. 3 FGO)". Innerhalb dieser Frist legte der Leiter der Beratungsstelle eine am 20. Juli 1989 vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete Vollmacht mit folgendem Wortlaut vor:

"Hiermit bevollmächtige ich ... (LHV), mich in allen Angelegenheiten meiner Steuerpflicht - auch vor dem Finanzgericht - zu vertreten ...". Gleichzeitig teilte der Leiter der Beratungsstelle dem Finanzgericht (FG) mit, der LHV habe mit Schreiben vom 17. Juli 1989 die Klageerhebung genehmigt. Das Genehmigungsschreiben selbst ist dem FG weder innerhalb dieser Frist noch später übersandt worden.