BFH - Urteil vom 22.01.1993
VI R 64/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1351
BFHE 170, 528
BStBl II 1993, 612
NJW 1994, 152
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 22.01.1993 (VI R 64/91) - DRsp Nr. 1996/9692

BFH, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen VI R 64/91

DRsp Nr. 1996/9692

»Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind als Werbungskosten nur abziehbar, wenn ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Reise durch die besonderen Belange des Berufs oder der speziellen Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Richter am Landgericht; im Streitjahr gehörte er einer Zivilkammer an. Ferner leitet er Referendararbeitsgemeinschaften.