BFH - Urteil vom 22.01.1997
I R 156/94
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 145
DStZ 1999, 186

BFH - Urteil vom 22.01.1997 (I R 156/94) - DRsp Nr. 1999/540

BFH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen I R 156/94

DRsp Nr. 1999/540

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stiftung privaten Rechts. Der 1955 verstorbene Stifter hatte testamentarisch verfügt, daß sein gesamtes Vermögen, das seinerzeit aus dem Einzelunternehmen F, den Gesellschaftsanteilen an der B-GmbH und Grundbesitz sowie Wertpapieren bestand, "in die Form einer Stiftung gebracht wird zugunsten von unterstützungsbedürftigen Kranken und Blinden sowie Tierschutzbestrebungen". Nach der für die Streitjahre 1982 bis 1984 maßgeblichen Satzungsfassung verwaltete der Stiftungsvorstand das Vermögen und führte die Geschäfte des übertragenen Einzelunternehmens. Außerdem hieß es in § 2 Abs. 3 der Satzung: "Die Organe der Stiftung beschließen jährlich über die Höhe der Ausschüttung zur Erfüllung der Zwecke der Stiftung unter Berücksichtigung der notwendigen Kapitalstärke, der Kreditwürdigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Stiftung und der F-GmbH, damit die Stiftungszwecke nachhaltig erfüllt werden können."