I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren Ehemann im Streitjahr (1989) verstorben ist, machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1989 von ihr als Alleinerbin getragene Beerdigungskosten in Höhe von 12.542,03 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ den Abzug der Kosten nicht zu, weil die Klägerin u.a. aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemanns Leistungen in Höhe von 37.030,20 DM erhalten hatte. Der Einspruch gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg.
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