I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schloss am 2. Oktober 2001 mit ihrer alleinigen Gesellschafterin, der GmbH II, einen Gewinnabführungsvertrag. In dem Vertrag verpflichtete sich die GmbH II, "jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß ... den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind ...". Dem Vertrag stimmte die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu; er wurde in das Handelsregister eingetragen.
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