BFH - Urteil vom 22.02.2007
IX R 24/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2076
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 552/03

BFH - Urteil vom 22.02.2007 (IX R 24/05) - DRsp Nr. 2007/16498

BFH, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX R 24/05

DRsp Nr. 2007/16498

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er mit seiner Familie die Obergeschosswohnung bewohnt. Die Erdgeschosswohnung steht seit dem Tod seiner Mutter (im August 2002) überwiegend leer, ein größerer Raum wird von der Tochter des Klägers als Kinderzimmer genutzt.

Im Jahr 2000 baute der Kläger einen unmittelbar an das Wohnhaus im Erdgeschoss angrenzenden ehemaligen Kuhstall zu Wohnzwecken aus. Dieser Raum (ca. 42 qm) kann vom Wohnhaus nicht direkt betreten werden, sondern nur durch zwei Türen, die auf die jeweilige Hofseite des Grundstücks hinausführen.

Im März 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage nebst Baukindergeld ab dem Jahr 2000 für den Umbau des Kuhstalls als Erweiterung der Wohnung im Obergeschoss, was der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ablehnte. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) zum Teil statt; ab dem Jahr 2003 sei Eigenheimzulage zu gewähren, weil mit dem Ausbau des ehemaligen Kuhstalls neuer Wohnraum geschaffen worden sei und auch ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der selbst genutzten Wohnung und dem Anbau bestehe. Es sei auf die tatsächliche Nutzung durch die Kläger abzustellen.