BFH - Urteil vom 22.03.1989
II R 15/86
Normen:
BewG § 95 Abs. 1, § 98a; GG Art. 3, 12 Abs. 1 ; GüKG § 10 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 211
BStBl II 1989, 644
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.03.1989 (II R 15/86) - DRsp Nr. 1996/10510

BFH, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen II R 15/86

DRsp Nr. 1996/10510

»Entgeltlich erworbene Güterfernverkehrsgenehmigungen sind auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) und der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 als immaterielle Wirtschaftsgüter mit firmenwertähnlichem Charakter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen und in der Regel mit den Erwerbskosten anzusetzen.«

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1, § 98a; GG Art. 3, 12 Abs. 1 ; GüKG § 10 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in den Jahren 1954 bis 1974 Transportunternehmen mit Güterfernverkehrsgenehmigungen erworben. Für die Genehmigungen zahlte sie insgesamt X DM. In der Steuerbilanz waren diese Genehmigungen ab 1. Januar 1978 nur noch mit 1 DM ausgewiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte sie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1980 mit den Erwerbskosten von X DM an. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Konzessionen seien nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) nicht mehr bewertungsfähig, weil seitdem der früher übliche Handel mit diesen Genehmigungen nicht mehr zulässig sei, hatten keinen Erfolg.