BFH - Urteil vom 22.03.1996 (III R 7/93) - DRsp Nr. 1996/28806
BFH, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen III R 7/93
DRsp Nr. 1996/28806
»1. Bei der Anwendung des § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG sind die dem Steuerpflichtigen für die Ausbildung eines Kindes erwachsenen Aufwendungen den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen.2. Bei Eltern, die Studienkosten ihres Kindes tragen, kann typisierend davon ausgegangen werden, daß in jedem Kalendermonat Ausbildungskosten anfallen, wenn sich das Studium einschließlich der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten über den ganzen Veranlagungszeitraum erstreckt.«