BFH - Urteil vom 22.04.1988
VI R 193/84
Normen:
BerlinFGBerlinFG (vom 22.12.1978) § 28 Abs. 2; EStG (1980) § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 559
BStBl II 1989, 288
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 22.04.1988 (VI R 193/84) - DRsp Nr. 1996/13075

BFH, Urteil vom 22.04.1988 - Aktenzeichen VI R 193/84

DRsp Nr. 1996/13075

»Bei der Bemessung der Berlin-Zulage nach § 28 Abs. 2 BerlinFG ist auch der Arbeitslohn einzubeziehen, der nach § 3 Nr. 26 EStG als Aufwandsentschädigung für die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten gezahlt wird.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (vom 22.12.1978) § 28 Abs. 2; EStG (1980) § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1981 als Lehrerin hauptberuflich an einem Oberstufenzentrum tätig und bezog zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit an einer Abendschule. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ auf ihren Antrag im Rahmen des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs einen Teilbetrag ihrer nebenberuflichen Einnahmen von 2.025 DM nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1980 steuerfrei. Die hierauf entfallende Berlin-Zulage von 162 DM (8 v.H. von 2.025 DM) forderte das FA in dem angefochtenen Anforderungsbescheid von der Klägerin zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte u.a. aus: