BFH - Urteil vom 22.04.1997
IX R 17/96
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1462
BB 1997, 2310
BFHE 183, 142
BStBl II 1997, 650
DB 1997, 1495
DStR 1997, 1160
DStZ 1997, 862
NJWE-MietR 1997, 213
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.04.1997 (IX R 17/96) - DRsp Nr. 1997/5019

BFH, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen IX R 17/96

DRsp Nr. 1997/5019

»Läßt sich der Eigentümer einer Eigentumswohnung beim Erwerb einer zweiten Wohnung vom Verkäufer beider Wohnungen ein Rückverkaufsrecht hinsichtlich der ersten Wohnung einräumen, dann schließt dies die Absicht, aus beiden Wohnungen langfristig einen Überschuß zu erzielen, nicht aus, wenn feststeht, daß der Erwerber von dem Recht nur Gebrauch machen will, falls äußere Umstände ihn dazu zwingen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Dezember 1983 traten sie vorbehaltlos einer Bauherrengemeinschaft bei, die in X Eigentumswohnungen errichtete. Das Objekt wurde Ende 1984 bezugsfertig.

Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde bekannt, daß der Geschäftsführer der Treuhänderin und eine weitere Person den Klägern am 17. Dezember 1984 ein notariell beurkundetes und bis zum 31. Dezember 1989 befristetes Kaufangebot gemacht haben. Darin verpflichteten sie sich je zur Hälfte, die den Klägern gehörende Eigentumswohnung nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit zu den beurkundeten Einstandskosten zu kaufen, falls die Kläger dies wünschten. Das Kaufangebot wurde anläßlich des Beitritts der Kläger zu einer weiteren Bauherrengemeinschaft gemacht.