BFH - Urteil vom 22.04.1998
I R 135/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 23
DStZ 1999, 67
KTS 1999, 348

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (I R 135/97) - DRsp Nr. 1998/19032

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 135/97

DRsp Nr. 1998/19032

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen. Im Jahre 1989 erwarb sie die K-GmbH mit einem Stammkapital von 2 Mio. DM für 20 Mio. DM und die T-GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM für 2 046 169 DM. Die Finanzierung erfolgte in Höhe von 18,5 Mio. DM durch die A-Bank (Bank). Der Rest wurde von den Gesellschaftern der Klägerin durch Darlehen und durch Stundung der Kaufsumme finanziert.

Im Jahre 1990 zahlte die B-GmbH & Co. KG 7 Mio. DM, die zur Übernahme der Stammeinlagen der Klägerin bestimmt waren. Da die hiermit verbundene Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden konnte, verblieb dieser Betrag der Klägerin als Darlehen. Aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage führten die Beteiligungsgesellschaften keine Gewinne an die Klägerin ab, so daß diese fällige Zins- und Tilgungszahlungen nicht mehr leisten konnte. Hierdurch kam es zur Überschuldung der Klägerin.