BFH - Urteil vom 22.04.1998
I R 72/97

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (I R 72/97) - DRsp Nr. 1999/392

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 72/97

DRsp Nr. 1999/392

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (e.G.). Mit ihr als übernehmende Genossenschaft war eine andere Genossenschaft, die A-eG, verschmolzen worden. Nach dem im Juni 1989 im Handelsregister eingetragenen Verschmelzungsvertrag sollten die Kosten der zur Ausübung dieses Vertrages notwendig werdenden Rechtshandlungen sowie die damit verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben von beiden Genossenschaften je zur Hälfte getragen werden. Für die Hälfte der aufgrund der Verschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer bildete die A-eG in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1988, die verabredungsgemäß die Schlußbilanz gemäß § 93d Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) darstellte, eine entsprechende Rückstellung; die andere Hälfte wurde von der Klägerin aktiviert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aktivierte die Grunderwerbsteuer in vollem Umfang.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1167 wiedergegeben.

Die Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.