BFH - Urteil vom 22.04.1998
X R 101/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1481

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (X R 101/95) - DRsp Nr. 1998/18339

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen X R 101/95

DRsp Nr. 1998/18339

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Klägerin betrieb bis zum Ende des Jahres 1984 auf einem Grundstück unter der Fa. X einen ...großhandel. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das Grundstück gehörte den Klägern jeweils zur Hälfte. Ein auf diesem Grundstück errichtetes Gebäude (im folgenden: Altbau/Grundstücksteil A) wurde zu 60 v.H. von der Ehefrau betrieblich genutzt. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden waren in der Bilanz der Klägerin mit 30 v.H. aktiviert worden. Im Zeitraum von 1963 bis 1970 wurden aus betrieblichen Mitteln weitere Gebäude (im folgenden: Ausbauten/Grundstücksteil B) errichtet, die ausschließlich den gewerblichen Zwecken der Klägerin dienten. Die Herstellungskosten für diese Aufbauten hatte die Klägerin in ihrer Bilanz in vollem Umfang aktiviert und gemäß § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben.

Am 10. Mai 1985 veräußerten die Kläger den Grundstücksteil B an ihren Sohn zum Preis von 450 000 DM. Der Grundstücksteil A wurde als entnommen behandelt.