BFH - Urteil vom 22.04.1998
X R 142/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1469

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (X R 142/96) - DRsp Nr. 1998/19022

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen X R 142/96

DRsp Nr. 1998/19022

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Sie erwarben durch notariellen Kaufvertrag von Mitte April 1989 ein Einfamilienhaus. Der Kaufpreis war Mitte Juli 1989 fällig; Nutzungen und Lasten gingen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auf die Kläger über. Durch Vertrag von Mitte April 1989 vermieteten die Kläger das Einfamilienhaus für die Zeit von Mitte Juli 1989 bis Anfang Juli 1990 an die Veräußerer. Nach deren Auszug renovierten sie das Gebäude und nutzten es von Mitte Oktober 1990 an zu eigenen Wohnzwecken.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machten die Kläger neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Finanzierungskosten in Höhe von ... DM sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von ... DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur die Finanzierungskosten. Den Abzug der Erhaltungsaufwendungen lehnte das FA mangels unmittelbaren Zusammenhangs dieser Aufwendungen mit der Anschaffung ab. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 221 veröffentlicht.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG.