BFH - Urteil vom 22.04.1998
X R 4/95

BFH - Urteil vom 22.04.1998 (X R 4/95) - DRsp Nr. 1999/1109

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen X R 4/95

DRsp Nr. 1999/1109

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 1987 erwarben sie ein Einfamilienhaus, das ihnen vertragsgemäß in der ersten Hälfte des Monats Oktober 1987 übergeben wurde.

Da der Mietvertrag über die Wohnung, welche die Kläger zum Zeitpunkt der Anschaffung des Einfamilienhauses bewohnten, für 24 Monate abgeschlossen worden war und noch bis zum 31. August 1988 lief, vermieteten sie das Einfamilienhaus vom 15. Oktober 1987 bis zum 15. Juni 1988. Nach Auszug des Mieters renovierten sie das Gebäude und bauten das Dachgeschoß aus. Seit 1. September 1988 nutzen die Kläger das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 machten sie die gesamten Aufwendungen in Höhe von 56485 DM nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Vorkosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) lehnte den Abzug mangels unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit der Anschaffung ab.